Steuerreform: Neuerungen 2010
Dank der Steuerreform 2009 können sich Arbeitnehmer(innen) heuer besonders viel Geld vom Finanzamt zurückholen. Vor allem Familien profitieren von vielen neuen Steuervorteilen.
Der ÖAAB informiert Sie über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen für die Arbeitnehmerveranlagung 2009.
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STEUERLICHE NEUERUNGEN
Steuerfreigrenze um 1.000 Euro erhöht
Seit 2009 müssen ArbeitnehmerInnen erst Einkünfte über 11.945 Euro (Bruttoeinkommen minus Sozialversicherung und Absetzbeträge) pro Jahr versteuert werden. Die monatliche Steuerfreigrenze liegt nun bei rund 1.200 Euro brutto (statt 1.125 Euro brutto bis zum Jahr 2008).
Senkung des Eingangssteuersatzes
Zwischen 11.000 und 25.000 Euro Jahreseinkommen wurde der Eingangssteuersatz von 38,3 auf 36,5 Prozent und in der Progressionsstufe 25.000 bis 60.000 Euro von 43,6 auf 43,214 Prozent gesenkt.
Spitzensteuersatz ab 60.000 Euro
Die Grenze für den Spitzensteuersatz wurde auf 60.000 Euro angehoben. Bis 2008 fielen bereits ab 51.000 Euro Bemessungsgrundlage 50 Prozent Lohnsteuer an.
ENTLASTUNG DER FAMILIEN
Erhöhung des Kinderabsetzbetrages
Der Kinderabsetzbetrag wurde von 50,90 auf 58,40 Euro pro Monat bzw. 610 auf 700 Euro pro Jahr für jedes Kind angehoben und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Erhöhung des Unterhaltsabsetzbetrages
Wer nach einer Trennung einen gesetzlichen Unterhalt (Alimente) zu leisten hat, kann für 2009 monatlich 29,20 Euro (bisher 25,50) fürs erste Kind, 43,80 Euro (38,20) fürs zweite und 58,40 Euro (50,90) fürs dritte und jedes weitere Kind geltend machen.
Hinweis: Unterhaltspflichtige haben auch Anspruch auf den neuen Kinderfreibetrag!
Neu: Kinderfreibetrag
2009 wurde ein jährlicher Kinderfreibetrag eingeführt.
1.) Wenn der (Ehe)Partner/in den Kinderfreibetrag allein beansprucht, dann stehen für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde, 220 Euro zu.
2.) Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen beantragt (nur möglich, wenn beide ein steuerpflichtiges Einkommen haben), dann beträgt dieser je Antragsteller/in 132 Euro.
3.) Auch nicht haushaltszugehörige Elternteile können den Kinderfreibetrag zu je 132 Euro je Kind geltend machen, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag mehr als 6 Monate in einem Kalenderjahr beansprucht wird. In diesen Fällen gebühren der/dem Ex-(Ehe) Partner/in parallel ebenfalls nur 132 Euro Kinderfreibetrag.
Steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten
Neu ist, dass Eltern erstmals bis zum 10. Lebensjahr ihres Kindes (für ab 1.1.1999 Geborene) die Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich absetzen können.
Dies gilt auch für geschiedene Elternteile, wenn sie Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt leisten und der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate pro Kalenderjahr zusteht. Bei den „Patchwork-Familien“ darf jedoch insgesamt der jährliche Höchstbetrag von 2.300 Euro pro Kind durch zwei oder drei Steuerpflichtige nicht überschritten werden.
Ausnahmeregelungen:
1.) In besonderen Fällen können z.B. alleinerziehende Mütter und Väter auch jene Ausgaben, die 2.300 Euro übersteigen, als normale außergewöhnliche Kosten (gekürzt durch den einkommensabhängigen Selbstbehalt) steuerlich absetzen.
2.) Bei Kindern mit über 50% Behinderung (erhöhte Familienbeihilfe) können die Kinderbetreuungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Sonder-, Pflegeschule oder Behindertenwerkstätte stehen, sogar bis zum 16. Lebensjahr geltend gemacht werden.
Welche Kosten sind absetzbar
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (z.B. Kindergrippen, Spielegruppen, Kindergarten, Hort, Halb- bzw. Vollinternat, Nachmittags- oder Ferienbetreuung etc.) oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.
Nicht berücksichtigt werden können Kosten für Verpflegung, Schulgeld oder Fahrtkosten zu Kinderbetreuungseinrichtungen.
SONDERAUSGABEN
Höhere Einschleifregelung
Dank Steuerreform können Topf-Sonderausgaben für das Arbeitsjahr 2009 bis zu einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro (bisher 51.000 Euro) abgesetzt werden. Darunter fallen vorwiegend Ausgaben für Wohnraumschaffung und Personenversicherungen. Diese Sonderausgaben werden nur zum einem Viertel angerechnet und ab 36.400 Euro mit einer Einschleifregelung reduziert.
Neu! Spenden sind absetzbar
Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen wie Rotes Kruez, Nachbar in Not etc.) sind seit 1. Jänner 2009 steuerlich absetzbar. Die maximale Obergrenze liegt bei10 Prozent des Vorjahres-Einkommens. Die genaue Liste an abzugsfähigen Vereinen finden sie beim ÖAAB zum Downloaden.
Kirchenbeitrag-Abschreibungmöglichkeit verdoppelt
Der Kirchenbeitrag ist seit 2009 bis zu einer Höhe von 200 Euro (vorher 100 Euro) steuerwirksam.
WERBUNGSKOSTEN
Kilometergeld und Pendlerpauschale bleiben 2010 in voller Höhe!
Die am 1. Juli 2008 erfolgte Erhöhung der Pendlerpauschale und des Kilometergeldes wäre ohne Initiative des ÖAAB Ende 2009 ausgelaufen und wurde für 2010 verlängert.
130 Pendlerzuschlag für Kleinverdiener
Bezieher niedriger steuerfreier Einkommen (unter 1.200 Euro brutto im Monat) erhalten von 2008 bis 2010 bis zu 130 Euro Pendlerzuschlag, wenn sie im jeweiligen Arbeitsjahr mindestens in einem Monat die Kriterien der Pendlerpauschale erfüllen.
Download:
Falter Steuertipps 2010 [143 KB]
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